Satzung
Die Satzung des Burschenvereins Gmoa Wörth e.V. – hier zum Nachlesen, rechts zum Herunterladen als PDF.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Burschenverein Gmoa Wörth“ und hat nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist: 85457 Hörlkofen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist der 01.02. – 31.01. des folgenden Jahres.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein will in erster Linie gemeinschaftliche, der Vereinsgesellschaft dienende Interessen fördern sowie Brauchtum und Tradition erhalten. Die Eintragung in das Vereinsregister soll herbeigeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche dies schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt. Der Antragsteller muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Wohnort des Aufnahmeersuchenden ist hierbei irrelevant.
- Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers und gibt die Information über die Entscheidung weiter. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das neue Mitglied, die satzungsmäßigen Interessen des Vereins anzuerkennen und mit zu fördern.
- Die Mitgliedschaft des Mitglieds im Verein endet durch
a) eine schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand über den Austritt aus der Vereinsgemeinschaft,
b) den Tod des Mitglieds,
c) den Ausschluss durch die Vorstandschaft, falls das Mitglied in grober Weise zum wiederholten Male gegen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verstoßen hat oder das Ansehen und die Vertretung des Vereins nicht ordnungsgemäß erfüllte. Der Ausschluss muss durch eine Zweidrittelmehrheit der Vorstandschaft beschlossen werden.
- Mitglieder des Vereins:
Aktives Mitglied ist, wer die Bestätigung über die Aufnahme durch den Vorstand erhält sowie aktiv am Vereinsleben teilnimmt und dazu beiträgt. Der Jahresbeitrag ist zu 100 Prozent zu entrichten.
Passives Mitglied wird, wer die Bestätigung über die Aufnahme durch den Vorstand erhält oder durch die Heirat aus der aktiven Mitgliedschaft zum passiven Mitglied passiviert wird. Der Jahresbeitrag ist zu 50 Prozent zu entrichten.
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden. Der Mindestbeitrag für die Aufnahme als Fördermitglied sind drei Viertel des aktuellen Jahresbeitrages.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Insofern vorhanden, dürfen sie von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch machen.
- Mitglieder haben nach Ausschluss aus dem Verein keinerlei Recht auf Vereinseigentum oder Entschädigung für ihre erbrachte Arbeit, welche sie für den Verein während ihrer Mitgliedschaft aufgewendet haben.
- Weiterhin haben alle Mitglieder das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Wahlrecht wahrzunehmen.
- Darüber hinaus haben jene Mitglieder die Aufgabe, die Vereinssatzung einzuhalten, um ein ordnungsgemäßes Vereinsleben zu gewährleisten.
- Der Mitgliedsbeitrag ist rechtzeitig zum 01. des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vorstandschaft jährlich festgelegt wird.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Die Vorstandschaft
- Die Kassenprüfer
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung sollte nur einberufen werden, wenn es die Umstände erfordern und hierfür ein Interesse der Vorstandschaft oder der Mitglieder besteht. Mindestens ein Viertel der Mitglieder muss dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Einen ähnlichen Antrag kann auch die Vorstandschaft einreichen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss via E-Mail spätestens 14 Tage zuvor an alle Mitglieder erfolgen. Die Einladung hat die geplante Tagesordnung zu beinhalten.
§ 8 Die Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand, 2. Vorstand, 1. Kassier, stellvertretendem Kassier, 1. Schriftführer, stellvertretendem Schriftführer, 1. Beisitzer und 2. Beisitzer.
- Die Vorstandschaft wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist auf 2 Jahre festgelegt. Eine Wiederwahl ist zulässig und von der Anzahl nicht begrenzt. Die vorangegangene Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl der neuen Vorstandschaft im Amt.
- Eine Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft ist gegeben, sofern mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Alle Mitglieder sind zu gleichen Teilen stimmberechtigt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
- Der Burschenverein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorstand vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Die Vorstände sind gleichberechtigt zu agieren. In erster Linie führt der 1. Vorstand die Rechtsgeschäfte des Vereins. Beide Vorstände haben eine Einzelvertretungsbefugnis. Die Rechtsgeschäfte beider Vorstände dürfen einen Geschäftswert von 5.000,00 € im Einzelfall nicht übersteigen, sofern keine andere Anordnung durch die Vorstandschaft mit einer einstimmigen Entscheidung getroffen wird. Bei größeren Rechtsgeschäften, welche einen Wert von 5.000,00 € übersteigen, ist eine zusätzliche einstimmige Genehmigung der Vorstandschaft notwendig.
- Das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft endet neben einem schriftlichen Rücktrittsgesuch durch den Ausschluss aus dem Verein, Amtsenthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch den Tod des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung hat jederzeit das Recht, die Mitglieder der Vorstandschaft ihres Amtes zu entheben. Hierfür bedarf es einer ausführlichen und hinreichenden Begründung sowie einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. Alle Vorstandsmitglieder haben jederzeit das Recht, ihren Rücktritt bei der nächsten Vorstandssitzung schriftlich einzureichen.
- Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vorstandschaft ist der Vorstand mit einer einstimmigen Entscheidung berechtigt, ein neues Mitglied in die Vorstandschaft einzuberufen. Das nachberufene Mitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben keinerlei Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre geleistete Arbeit.
§ 9 Schriftführung
Der 1. Schriftführer hat über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Dieses wird anschließend von einem vertretungsbefugten Vorstand unterzeichnet.
§ 10 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, als zweite Instanz die Rechnung des Kassiers zu überprüfen und den Bericht über die Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Verwaltung des Vermögens
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich und unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung aus dem Vereinsvermögen.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die angedachte Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung vorzustellen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu müssen mehr als 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
- Im Falle einer Insolvenz gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Das Vermögen des Vereins geht nach Auflösung an die Gemeinde Wörth über, welche es ausschließlich für soziale Zwecke sowie für die Brauchtumserhaltung und die Unterstützung von Jugendorganisationen der Gemeinde verwendet.
Diese Fassung dient der besseren Lesbarkeit. Maßgeblich ist die unterschriebene Satzung, die rechts als PDF zum Download bereitsteht. Fragen beantwortet die Vorstandschaft jederzeit – am einfachsten per E-Mail an info@bv-gmoa-woerth.de.